Kanzleipause Ende Juli

Unsere Kanzlei wird in der ganzen kommenden Woche geschlossen sein. In dringenden Fällen erreichen Sie uns dennoch unter der Ihnen bekannten Nummer 03874/ 20184. Sollten wir nicht in der Lage sein, Ihren Anruf entgegen zu nehmen, hinterlassen Sie bitte Ihren Namen, Ihre Nummer und Ihr Anliegen auf unserem Anrufbeantworter, so dass wir schnellstmöglich zurück rufen und helfen können. In sehr dringenden Fällen bitten wir, von ausschließlich schriftlichen oder per Mail gestellten Anfragen abzusehen.

Für den Fall, dass Sie mit einem neuen Anliegen zu uns kommen, aber wir aufgrund eines drohenden Fristablaufs nicht mehr rechtzeitig helfen können, empfehlen wir Ihnen die Kanzlei Schütte Horstkotte & Partner in der Goethestraße 27 in 18209 Bad Doberan, Telefon (038203) 77690.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Unsere Öffnungszeiten vom 27. Dezember 2017 bis zum 5. Januar 2018

27.12.17 spätestens ab 11 Uhr oder nach Vereinbarung

28.12.17 von 10 bis 17 Uhr oder nach Vereinbarung

29.12.17 bis 05.01.18 Betriebsferien

Telefonische Bereitschaft unter der Rufnummer 03874/ 20184

Unsere Öffnungszeiten vom 02. bis zum 13.Oktober 2017

02.10.17 geschlossen
03.10.17 Feiertag
04.10.17 bis 06.10.17 08:00 bis 14:00 Uhr
09.10.17 bis 11.10.17 geschlossen
12.10.17 10:00 bis 16:00 Uhr
13.10.17 10:00 bis 15:00 Uhr

Im Notfall erreichen Sie uns auch unter der Rufnummer 03874/ 20184 oder per E-Mail. Die Kanzlei ist am 18.10.17 wegen Wartungsarbeiten an der Telefon- und IT-Anlage weder telefonisch noch per Fax erreichbar.


14.03.2016 | Verschiedenes IX: Die wichtigsten Fristen (Teil 1)

 

Manchmal steht zwischen dem "Recht haben" und "Recht bekommen" nur das "rechtzeitig". Die folgende Übersicht soll daher über die wichtigsten Fristen im täglichen Leben aufklären. 

Wer oft im Internet unterwegs ist, kennt das: Man setzt einen falschen Klick, und hat - ohne es zu wollen - versehentlich einen nutzlosen Abo-Vertrag abgeschlossen. Hier empfehlt es sich, den "Vertragspartner" möglichst sofort auf das Missgeschick hinzuweisen. Da es sich um einen Vertragsschluss über das Internet handelt, steht Ihnen ferner ein Widerrufsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden muss.

Wie auch im Folgenden gilt hier: entscheidend ist der Posteingang!

Bescheiden einer Behörde - hierunter fällt auch das Jobcenter - kann in der Regel innerhalb eines Monats widersprochen werden. Hat die Behörde Ihren Widerspruch abgelehnt, kann wiederum innerhalb eines Monats geklagt werden. 

Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Ferner empfiehlt es sich, dieses Anliegen innerhalb einer Woche auch vor dem Betriebsrat vorzubringen - sofern ein solcher vorhanden ist. Die Meldung gegenüber dem Arbeitsamt sollte dagegen sofort erfolgen.

Wenn ein gekauftes Produkt mangelhaft ist, also bspw. Schäden hat oder nicht funktioniert, sollte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Umtaush verlangt werden. Hiernach geht die Beweislast auf den Käufer über. - Die Vermutung, dass das Produkt fehlerhaft ist, greift nicht mehr. Dagegen wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass die Störung auf eine falsche Bedienung oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Käufer zurückgeht. Anders ausgedrückt: ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, warum das Produkt nicht funktioniert, hat der Käufer nur innerhalb der ersten sechs Monate die besseren Karten, danach der Verkäufer. Das Gewährleistungsrecht gilt im Allgemeinen dennoch zwei Jahre.

Die meisten Geldforderungen verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Fälligkeit.

Weitere Fristen werden in Teil 2 dieses Artikels behandelt.

 

13.03.2016 | In eigener Sache: Kanzleistatistik 2012-2013

Ich habe die Akten der ersten beiden Jahre meiner anwaltlichen Tätigkeit ausgewertet. Im Gründungsjahr 2012 konnte ich ca. 55% der Mandanten zu Ihrem Recht verhelfen. 20% der Mandate aus diesem Jahr sind noch nicht abgeschlossen, dürften aufgrund der in den meisten Fällen eingetretenen Verjährung aber ebenfalls als erfolgreich verbucht werden. Hinsichtlich der abgeschlossenen Mandate ergab sich damit im Ergebnis eine über 70%ige Erfolgsquote.  Im darauf folgenden Jahr 2013 konnte nicht nur ein Zuwachs der Mandate erzielt werden. Hier wurden 62% der Mandante als bereits erfolgreich eingeschätzt und 22% noch nicht abgeschlossen. Bei den bereits abgeschlossenen Mandaten konnte der erwünschte Erfolg damit in etwa 80% der Fälle ganz oder in überwiegenden Teilen erzielt werden. 

Besonders erfreut mich, dass ein großer Teil der Mandanten die Kanzlei auch nach dem ersten Auftrag weiterhin mit neuen Mandaten beauftragt hat. Ich danke daher allen, die die Treue gehalten haben, und werde mein bestes tun, um die bereits erzielte Erfolgsquote auch in den kommenden Jahren weiter zu verbessern.

 

25.02.2016 | In eigener Sache: Kultur in der Kanzlei - Zwei

In diesem Sommer soll der zweite Teil der erfolgreichen Veranstaltungsreige "Kultur in der Kanzlei" stattfinden. Hierzu suche ich noch einen oder zwei Autoren oder Autorinnen aus Ludwigslust und der näheren Umgebung, die bei mir aus ihren Texten lesen möchten. Bewerbungen bitte an meine E-Mail-Adresse oder telefonisch.

 

25.02.2016 | In eigener Sache: Verlängerung der Ausstellung

Die Ausstellung der Künstlerin Dodo Wartmann in meinen Kanzleiräumen kann - mit Ausnahme der "Losen Blätter" - noch bis Anfang Mai besichtigt werden.

 

Dodo Wartmann liest Südliche Geschichten | 29.04.2015 um 19:00 Uhr
Mit Ausstellungseröffnung „Lose Blätter“

Ein Hund trauert beim Denkmal von Giordano Bruno um seinen Herrn und wird wundersam gerettet. Da werden einer Hausfrau die Gnocchi verweigert, nur weil sie sie nicht landesüblich ausspricht. Ein alter Neapolitaner bringt seine Frauenfeindlichkeit zur vollsten Blüte und Qual Kuno, der Philosoph des Alltags, erzählt vom Leben... Geschichten aus dem Süden werden erzählt. Aber hätten sie nicht ebenso im Norden geschehen können? Mensch bleibt doch immer Mensch. Lassen Sie sich überraschen.

Dodo Wartmann, geboren 1949 in Mannheim, war viele Jahre als Lehrerin im In- und Ausland tätig, darunter in Rom und Athen. Seit mehr als 25 Jahren lebt sie am Bodensee. Sie ist nicht nur dort als Malerin, Autorin, Initiatorin von „Kultur auf dem Lande“, Kopf der Internationalen Künstlerinnengruppe GamY und Vorsitzende des Linzgau Literatur Vereins bekannt. Dodo Wartmann ist ferner Herausgeberin und Verlegerin zahlreicher Bücher mit künstlerischem und zeitgeschichtlichem Inhalt.

Die Lesung findet am Mittwoch, den 29. April 2015 um 19:00 Uhr in der Kanzlei (Gebäude im Innenhof), in Ludwigslust statt. Den Anfahrtsweg finden Sie auf dieser Seite unter "Anfahrt". Neben dem Hof stehen freie Parkplätze an der Schweriner Straße und der Seminarstraße zur Verfügung.

Zeitgleich mit der Lesung eröffnet Dodo Wartmann die Ausstellung ihrer „Losen Blätter“, einer farbenfrohen und sinnlich anregenden Fusion aus Graphik, Malerei und Lyrik. Die Ausstellung wird bis zum 30. Juni 2015 gezeigt und kann hier nach voriger Anmeldung besichtigt werden.

 

23.02.2015 | In eigener Sache: Vernissage und Lesung in meiner Kanzlei

Am 29. April 2015 um 19 Uhr findet in meiner Kanzlei die Ausstellungseröffnung und anschließende Lesung der über die Landesgrenzen hinaus bekannten Malerin und Autorin Dodo Wartmann statt. Ich heiße alle Gäste hierzu herzlich willkommen. Weitere Infos in Kürze.


12.09.2014 | Verschiedenes VIII: Schadenersatz bei überlanger Verfahrensdauer

Einer Klägerin, die fast 5 Jahre lang darauf warten musste, dass das Sozialgericht Schwerin über die Frage entscheidet, ob ihr Ansprüche auf Arbeitslosengeld zustehen, wurde jetzt in letzter Instanz zugesprochen, dass sie eine Abfindung für die lange Verfahrensdauer erhält. Nach dieser Entscheidung können jetzt zahlreiche weitere Kläger, die durch eine überlange Verfahrensdauer im Gerichtsverfahren Nachteile erleiden, eine Entschädigung verlangen. 

(BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R)

AnmerkungDa sich viele Verfahren auch wegen der zu geringen Personalstärke an manchen Gerichten in die Länge ziehen, könnte sich auch die Rechnung der mecklenburgischen Justizministerin, ihren Haushalt durch die Zusammenlegung von Gerichten und immer weitere Stelleneinsparungen zu sanieren, daher im Nachgang als Milchmädchenrechnung erweisen.


11.08.2014 | In eigener Sache: Die richtige Anrede finden

Viele haben Schwierigkeiten, die richtige Anrede für uns Rechtsanwälte zu finden. Manche bleiben förmlich bei "Herrn Rechtsanwalt" oder "Meister" (was nur in geschriebener Form gut klingt), viele bleiben beim einfachen "Herr Westburg" oder einem Namen, der diesem entfernt ähnelt. Andere wiederum sagen unbefangen "du". Vor wenigen Tagen ist mir erneut ein Brief mit einer sehr interessanten Anrede zugegangen:

"Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwaltskanzlei Lemke und Westburg!"

Das Pikante ist, dass sich beim Absender um eine deutsche Behörde handelt. Warum einfach, wenn es auch umständlich geht? Lange Rede, kurzer Sinn: Falls Sie Post vom Anwalt erhalten, und antworten wollen, machen Sie es nicht unnötig kompliziert, und sehen einfach nach, wer Ihnen diesen Brief geschickt hat. Denn in der Regel steht der Verfasser am Ende des Briefes, den Sie gerade gelesen haben. Und freut sich (meistens), wenn Sie ihn persönlich grüßen.

 

10.04.2014 | Verschiedenes VIII: Kündigung des Mieters wegen falscher Angaben

Viele Vermieter verlangen von denen, die bspw. eine Wohnung bei ihnen anmieten wollen, eine sog. "Vorvermieterbescheinigung", also eine schriftliche Erklärung des früheren Vermieters, aus der sich ergibt, ob der Mieter seine Miete und Kaution pünktlich entrichtet hat. Der Grund hierfür ist einfach: der Vermieter möchte bereits vor Vertragsschluss wissen, ob ihm mit dem neuen Mieter Ungemach drohen könnte.

Daher hat der BGH in einem gestern verkündeten Urteil entschieden, dass der Vermieter dem Mieter, der ihm gefälschte Belege über seine Zahlungsmoral vorlegt, fristlos kündigen kann. 

(BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 107/13)

 

06.08.2013 | Verwaltungsrecht VII: Neue Beitragsbescheide in Ludwigslust

Im Bereich der Ludwigsluster Innenstadt wurden in der vergangenen Woche neue Beitragsbescheide erlassen. Nach erster Prüfung einiger dieser Bescheide ergeben sich mehrere Anhaltspunkte, die auf eine Rechtswidrigkeit dieser Forderungen hindeuten. Sofern Sie eine rechtliche Prüfung dieser Bescheide oder eine Vertretung in dem binnen eines Monats nach Erhalt der Bescheide einzuleitenden Widerspruchsverfahren wünschen, und in Erfahrung bringen wollen, wie Sie die Forderungen mit minimalem finanziellen Risiko abwehren können, können Sie uns über die auf der Startseite genannte Telefonnummer kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass wir keine kostenlosen Rechtsauskünfte erteilen können.


02.08.2013 | Verschiedenes VII: Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat am 01.08. seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der dem Auftraggeber kein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln oder Schadenersatz zusteht, wenn er ein Werk "schwarz" in Auftrag gegeben hat. Da eine Umgehung der Umsatzsteuer gegen § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 14 UStG verstößt, ist ein derartiger Vertrag nichtig (§ 134 BGB), so dass keine Pflicht des Auftragnehmers zur mangelfreien Herstellung des versprochenen Werkes besteht.

(BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13)


03.12.2012 | Verwaltungsrecht VI: Bau der Autobahn 14

Die Schweriner Volkszeitung hat am Wochenende berichtet, dass das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V am 23. November den Planfeststellungsbeschluss für das nächste Teilstück der A14 für die Strecke zwischen Grabow und der Landesgrenze zu Brandenburg erstellt hat. Die entsprechenden Planfeststellungsunterlagen sollen vom 7. bis zum 21. Dezember in folgenden Kommunalverwaltungen eingesehen werden können:

- Amt Ludwigslust-Land

- Amt Dömitz-Malliß

- Gemeinde Grabow

- Gemeinde Neustadt-Glewe

- Stadt Ludwigslust

 

09.11.2012 | In eigener Sache: Erreichbarkeit am 09. und 16. November 2012

Wer aufhört, besser zu werden, hört irgendwann auf, gut zu sein...

Herr Rechtsanwalt Westburg wird daher am 09. und 16. November erneut an verschiedenen Fortbildungen teilnehmen. Das Büro wird aufgrund dessen an beiden Freitagen nur bis etwa 14 Uhr besetzt und telefonisch erreichbar sein. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

05.11.2012 | Verwaltungsrecht V: Keine Selbstbedienung bei apothekenpflichtiger Arznei

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2012 entschieden, das apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel weiterhin nicht im Wege der Selbstbedienung verkauft werden dürfen. Das Verbot, diese Mittel wie nicht verschreibungspflichtige Artikel zu verkaufen, verstößt nicht gegen das Recht der freien Berufsausübung, da es eine unkontrollierte Weggabe dieser (nicht frei verkäuflichen) Medikamente verhindern und sicherstellen soll, dass der Käufer vor dem Erhalt der Ware eine qualifizierte Beratung über die Risiken und Nebenwirkungen der Medizin sowie deren korrekte Einnahme erhält.

(BVerwG, Urteil vom 18.10.2012, Az. 3 C 25.11)

 

02.11.2012 | Arbeitsrecht VIII (und Steuerrecht): Mittagessen als Arbeitslohn?

Kostenlose Mahlzeiten an die MitarbeiterInnen eines Kinderheimes stellen keinen (lohnsteuerpflichtigen) Bestandteil des Arbeitslohnes dar, wenn diese aufgrund einer dienstlichen Weisung dazu gehalten sind, das Mittagessen aus erzieherischen Gründen und zur Überwachung der Kinder mit diesen einzunehmen. In diesem Fall hat das gemeinsame Essen weniger den Charakter einer Entlohnung als eine betriebliche Funktion - den Kindern den Eindruck eines normalen Familienlebens mit geregeltem Tagesablauf zu verschaffen und ihnen zugleich Tischmanieren beizubringen. Der finanzielle Vorteil für die Mitarbeiter tritt daher hinter dem pädogogischen Zweck der dienstlichen Weisung zum gemeinsamen Mittagessen zurück.

(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 13.01.2012, Az. 5 K 64/11)

 

30.10.2012 | Verwaltungsrecht IV: Die Hautfarbe allein macht nicht "verdächtig"

Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat sich gestern mit einem Fall befasst, der vor allem ausländer- und integrationspolitisch hohe Wellen geschlagen hat.

Kläger war ein dunkelhäutiger Deutscher, der bei einer Zugkontrolle durch die Bundespolizei "herausgepickt" und aufgefordert wurde, sich auszuweisen. Nachdem er dies verweigerte durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack, ohne einen verdächtigen Fund zu machen, und nahmen den Kläger zur Identitätsfeststellung zu ihrer Kasseler Dienststelle mit. Die Polizisten begründeten dies - etwas vereinfacht dargestellt - damit, dass nach ihrer allgemeinen Diensterfahrungen Mitbürger mit dunklerer Hautfarbe generell eher dazu geneigt sind, Straftaten zu begehen, und ihre Entscheidung, gerade den Kläger ohne näheren Anlass zu kontrollieren, damit vom Gesetz gedeckt war.

Der Kläger fühlte sich hierdurch diskriminiert und ging - nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz noch die Rechtsauffassung der Polizei bestätigt hatte - in Berufung.

Die Vertreter der Polizei entschuldigten sich daraufhin für die Untersuchung, so dass der Rechtsstreit auf Kosten der Polizei von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

(OVG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 7 A 10532/12.OVG)

 

29.10.2012 | Arbeitsrecht VII: Wirksame Kündigung durch den Personalleiter

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine schriftliche Kündigung durch den Personalleiter auch ohne die Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Arbeitgebers formell wirksam ist. In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, war dem gekündigten Kläger der Unterzeichner der Kündigung nicht bekannt, auch rügte er, dass er sich durch keine Vollmacht des Arbeitgebers, die ihn zur Kündigung von Mitarbeitern berechtigt, ausgewiesen hat. Das Gericht hielt die Einwände des Klägers allerdings für nicht erheblich und hat die Klage daher abgewiesen.

(LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012, Az. 7 Sa 1054/09)

 

26.10.2012 | Verschiedenes VI: Verbraucher können den Reiseveranstalter auch wegen Mängeln des Ferienhauses vor deutschen Gerichten verklagen

Zwei Schweriner haben im Jahr 2007 ein Ferienhaus in Belgien bei einem dänischen Reiseveranstalter gebucht. Als sie den Reiseveranstalter daraufhin wegen erheblicher Mängel am Ferienhaus vor dem Amtsgericht Schwerin in Anspruch nehmen wollten, hat das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1c, 16 Abs. 1 der VO 44/2001/EG bejaht und der Klage stattgegeben. Die Beklagte war anderer Auffassung und berief sich darauf, dass nach Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung die belgische Justiz zuständig sei. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Ansicht der Schweriner Richter bestätigt, nach der die Kläger die Sache auch vor dem Gericht Ihres Wohnortes verfolgen durften.

(BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11)

 

25.10.2012 | Arbeitsrecht VI: Kündigung wegen Beleidigungen bei Facebook

Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg kann die öffentliche Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen auf der Facebook-Seite des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Hierbei sei es unerheblich, ob der Eintrag öffentlich oder nur von so genannten "Freunden" des Arbeitnehmers gelesen werden könnte.

Die fristlose Kündigung des Mitarbeiters ohne vorherige Abmahnung war in dem entschiedenen Fall dennoch - ausnahmsweise - unzulässig, da er die beleidigten Kollegen nicht namentlich benannt und (ausgelöst durch eine vorherige Denunziation des Arbeitnehmers durch die Beleidigten) im Affekt gehandelt hat.

(ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12)


24.10.2012 | Kommunales III: Besteuerung von Bordellen

Entscheidendes zur auch in hiesigen Kommunen immer wieder diskutierten Einführung einer "Sexsteuer" für Bordelle und vergleichbare Gewerbebetriebe hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf vor kurzem zu klären:

Im streitigen Verfahren hat die Klägerin im sogenannten Duisburger "Vulkanviertel" mehrere Wohnungen an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes vermietet. Nach Auffassung der Stadt Duisburg unterfiel die Klägerin damit der städtischen Vergnügungssteuersatzung, die für das kostenpflichtige Angebot sexueller Handlungen in Beherbergungsbetrieben eine pauschale Steuer i.H.v. 6 € pro Tag und Prostituierter vorsah.

Das Gericht gab ihrer Klage gegen den Steuerbescheid statt. Zwar sei eine sogenannte "Sexsteuer" nach Ansicht des Gerichtes zulässig, allerdings habe die Stadt diese auf den falschen Steuersatz gestützt. Es verwies jedoch auf die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach dem die besteuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betriebsstätten eine von der jeweiligen Veranstaltungsfläche abhängige Besteuerung vorsieht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(VG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012, Az. 25 K 3617/12 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 14 B 835/12)


23.10.2012 | Verschiedenes V: Darf ich das Gebäude da fotografieren?

Darf ich das Gebäude da fotografieren? Eine seltsame Frage, nicht wahr? Aber eine Frage, die für einen Juristen durchaus eine Vielzahl offener Fragen auslösen kann. Aber warum?

Da ist in erster Linie das Urheberrecht zu nennen. Der Architekt und ggf. auch der Künstler, die die Fassade gestaltet haben, könn(t)en dafür ganz natürlich auch den urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, und sich gegen unerlaubte Kopien und Abbildungen ihres Werkes und deren Veröffentlichung wehren... Aber bevor Sie nun damit beginnen, Ihre sorgfältig gehüteten Urlaubsfotos im heimischen Kamin zu verbrennen und ihre Freunde und Bekannten unter wüsten Androhungen darauf einschwören, Sie nie beim Fotografieren erwischt zu haben, kann ich Sie entwarnen:

In Deutschland sowie den meisten Ländern der Europäischen Union existiert das Rechtsinstitut der sogenannten "Panoramafreiheit", die es jedem Bürger erlaubt, Bauwerke und andere dauerhaft bleibende Werke, die sich an öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen befinden, u.a. als Foto, Gemälde oder Film abzubilden und öffentlich wiederzugeben (so die Richtlinie 2001/29/EG und § 59 Absatz 1 UrhG). Dieses Recht schließt auch private Gebäude anderer ein, allerdings berechtigt die Panoramafreiheit nicht zu einem Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Eigentümers. Auch muss der Standort, von dem die Aufnahme erfolgt, allgemein zugänglich sein.

Sehr unterschiedlich gehandhabt wird die Zulässigkeit von Innenaufnahmen. Diese sind in Deutschland - anders als in Österreich - grundsätzlich nur zulässig, wenn es sich um gemeinfreie Werke handelt, d.h. die Urheberrechte wegen Zeitablaufs (i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) erloschen sind.  

Besonders strenge Regelungen gelten in Italien und Frankreich, in denen sowohl außen als auch innen nur gemeinfreie Werke fotografiert oder anderweitig abgebildet werden dürfen, was in der Regel aber nur bei jüngeren Bauwerken oder Installationen (etwa der Beleuchtung des Eiffelturmes, nicht aber des Turmes selbst) wie in einem jüngst entschiedenen Fall zu urheberrechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. 

 

11.10.2012 | In eigener Sache: Danke!

Ich danke allen interessierten Besuchern, die gestern zu meinem Vortrag im Lübzer Mehrgenerationenhaus kamen und diesen Abend auch für mich zu einem sehr angenehmen Erlebnis gemacht haben. Besonders freute ich mich über die vielen interessierten Rückfragen, die mir ermöglicht haben, vom starren Vortragsprogramm etwas abzuweichen und in einen lebendigen Dialog mit meinem Publikum zu treten.

Leider konnte ich eine zum Schluss gestellte Frage nicht mehr akkurat beantworten, so dass ich meine Unpässlichkeit nun nachholen möchte: Nein, es reicht nicht aus, dass mehrere Kopien des handschriftlichen Testamentes hinterlegt werden, wenn das Original verschollen ist. Aus Beweisgründen sollten entweder mehrere Originale an verschiedenen Orten oder eines im Zentralen Testamentsregister hinterlegt werden.

 

10.10.2012 | In eigener Sache: Vortrag in Lübz

RA Westburg wird heute im Mehrgenerationenhaus Lübz einen Vortrag zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei Betreuungs- und Patientenverfügungen und der Regelung der Erbfolge halten. Anmeldungen sind unter der Telefonnummer 038731-20766 möglich. Das Mehrgenerationenhaus finden Sie in der Schulstraße 8 in 19386 Lübz. Ich freue mich auf Ihren Besuch!

 

02.10.2012 | Verschiedenes IV: Erhöhung der Anwaltsgebühren im Jahr 2013

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2012 beschlossen, die seit 2004 unverändert gebliebenen Anwalts- und Gerichtsgebührensätze an die allgemeine Inflation anzupassen. Wird das geplante Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet, werden sich die vom Rechtssuchenden zu tragenden Gebühren daher im Jahr 2013 um bis zu 25% erhöhen. Rechtssuchende, die ohne triftigen Grund damit zögern, einen Anwalt einzuschalten, dürften damit zur Zeit noch vermeidbare Mehrkosten entstehen.

 

24.09.2012 | Arbeitsrecht V: Unterrichtung des Betriebsrates über geplante Massenentlassungen

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Vorfeld über die Gründe für eine geplante Massenentlassung unterrichten. Dies sollte grundsätzlich schriftlich, d.h. in Form eines geschriebenen und vom Geschäftsführer oder anderweitig Bevollmächtigten unterzeichneten Textes geschehen.

Hat der Arbeitgeber die hiernach erforderlichen Angaben zu den Gründen für die geplante Entlassung nur in einem nicht von ihm unterzeichneten Text an den Betriebsrat geleitet und dieser gleichwohl eine abschließende Stellungnahme hierzu abgegeben, wird dieser Formmangel hierdurch jedoch nachträglich geheilt. Es genügt jedenfalls, wenn die Gründe für die Entlassung ausreichend dokumentiert sind und der Betriebsrat hierzu eine abschließende Stellungnahme abgibt (und abgeben kann). Das Bundesarbeitsgericht musste sich daher nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen, ob die Entlassungsgründe jedenfalls grundsätzlich in Schriftform (d.h. mit Unterschrift) niedergelegt werden müssen.

(BAG, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 155/11)

 

20.09.2012 | In eigener Sache: Bei Überweisungen an uns bitte beachten!

Da es in der Vergangenheit regelmäßig zu vermeidbaren Irrläufern bei der Bezahlung unserer Rechnungen kam, bitten wir darum, auf den richtigen Zahlungsempfänger zu achten. Ist in der Rechnung nichts anderes vermerkt, ist die Zahlung an den Rechtsanwalt zu entrichten, der die Rechnung unterschrieben und den Fall bearbeitet hat. Das vermehrte Aufkommen dieser Fehlbuchungen hat in der Vergangenheit nicht nur zu einem erhöhten Aufwand bei der Buchhaltung, sondern auch zu vermeidbaren Gebühren und Verzögerungen bei der Übermittlung der jeweiligen Einzahlungen geführt.

Zahlungen, die auf das falsche Konto eingehen, werden daher künftig vom jeweiligen Empfänger storniert.

 

19.09.2012 | Verschiedenes III: Akteneinsichtsrecht bei Bußgeld

Welche Akteneinsichtsrechte hat ein vom Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens und ähnlicher Verkehrsverstöße Betroffener? Hierzu der folgende Fall, der sich so wie geschildert tatsächlich ereeignet hat:

Der anwaltlich nicht vertretene, gleichwohl rechtskundige Herr X erhielt einen Bußgeldbescheid vom Landkreis, in dem ihm vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. X macht nun das in dieser Situation Vernünftigste, und teilt der zuständigen Bußgeldstelle mit, sein Recht auf Anhörung wahrzunehmen und die Richtigkeit der ihm entgegen gebrachten Vorwürfe zu prüfen, bevor er sich auf diese einlässt. Dies kann er, da ihm weder bekannt ist, wie die Messung von statten ging, noch, wo genau die Messung erfolgte.

Bei der anschließenden Terminabsprache zur Akteneinsicht wurde ihm mitgeteilt, dass eine Übersendung oder Kopie der Akte nur in Frage kommt, wenn X anwaltlich vertreten ist. Auf die eher spaßig gemeinte Rückfrage, ob die Anfertigung handschriftlicher Notizen erlaubt sei, erhielt er die Antwort, dass man dies noch prüfen müsse.

Um herauszuarbeiten was an dieser Auskunft Bauchschmerzen bereitet, muss ein wenig ausgeholt werden:

Das Akteneinsichtsrecht soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, zu wissen, was ihm genau vorgeworfen wird, und sich hiergegen qualifiziert zu verteidigen. Niemand ist verpflichtet, Aussagen "ins Blaue" zu machen und sich hierdurch unter Umständen unnötig zu belasten. Gerade dies macht den Unterschied von einem echten Rechtsstaat zu einem System, wie es in Kafkas "Prozeß" beschrieben wird, aus.

Gegen das grenzenlose Akteneinsichtsrecht steht jedoch das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das dadurch gefährdet würde, dass der Betroffene die ihn belastende Akte "verschwinden" lässt und seine Verfolgung damit unmöglich macht. Daher dürfen Ermittlungsakten in Straf- und Bußgeldsachen nicht an den Betroffenen, sondern nur an dessen Rechtsanwalt ausgehändigt werden, der kein persönliches Interesse am "Verschwinden" der Akte hat und dafür auch rechtlich zur Verantwortung gezogen würde.Verboten ist daher, dass die Akte so sehr in den Einflussbereich des Betroffenen gerät, dass die Gefahr einer Sabotage des Verwaltungsbetriebes besteht.

Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn sich der Betroffene im Beisein der Behörde und unter ihrer Aufsicht Kopien macht, und noch weniger bei der Anfertigung handschriftlicher Notizen vor Ort. Anderenfalls müsste man dem Akteneinsicht nehmenden Betroffenen ebenfalls zur Bedingung machen, sein Gedächtnis vor Verlassen der Behörde durch geeignete Maßnahmen wie übermäßigen Alkoholkonsum, Hypnose oder starke Verletzungen im Schädelbereich zu löschen, wenn sichergestellt werden soll, dass der Betroffene die Akte nur einsieht (liest), aber nicht den eigentlichen Sinn des Ganzen - ihr die zu seiner Verteidigung erforderlichen Informationen zu entnehmen - verwirklichen soll. Es liegt auf der Hand, dass eine solche "Akteneinsicht" ein Hülle ohne Inhalt wäre. Kurzum erschließt sich ohne größere Anstrengung, dass das Anfertigen von Kopien (solange der Betroffene hierfür zahlt) und Notizen auch dem nicht anwaltlich vertetenen Betroffenen grundsätzlich nicht untersagt werden kann.

In Bußgeldsachen besteht daher kein Zwang, sich anwaltlichvertreten zu lassen - auch nicht der Akteneinsicht wegen. Gleichwohl lohnt es sich für einen nicht rechtskundigen Bürger, einen Anwalt einzuschalten, um die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüfen zu lassen.

 

10.09.2012 | Verschiedenes II: Neues zur Tierhalterhaftung

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Tierhalter selbst dann für Schäden durch sein Tier haftet, wenn sich dieser nicht in der Nähe des Tieres aufhält und keinen Einfluss auf sein Tier ausüben kann. Im vom OLG entschiedenen Fall befand sich der Schäferhund des Beklagten beim Kläger - einem Tierarzt - in stationärer Behandlung, und biss diesen (den Arzt) kurz nachdem er (der Hund) aus der Narkose erwachte. Das OLG sah die Ansprüche des Arztes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld als berechtigt an, da der Tierhalter für die von seinem Tier ausgehende Gefahr grundsätzlich verantwortlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verletzte selbst durch inadäquatetes Verhalten zur Verletzung beigetragen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11)

 

31.08.2012 | In eigener Sache: Zeitungsartikel zum Thema Erbrecht

In der Septemberausgabe der Südwest-Mecklenburger Rundschau ist ein aufschlussreicher Artikel von mir über die rechtssichere Gestaltung und Hinterlegung von Testamenten erschienen. Falls Sie die Ausgabe verpasst haben, kann eine Kopie des Textes über die Kanzlei angefordert und Ihnen - idealerweise per E-Mail - kostenlos zugesandt werden.

 

28.08.2012 | Verschiedenes I: Widerrufsfrist bei Übergabe an den Nachbarn

Die Internetseite "law blog" meines Anwaltskollegen Udo Vetter berichtete heute über einen interessanten Fall, der bei Verbrauchern in ganz Deutschland Gehör finden sollte:

Der Beklagte hat ein Haustürgeschäft mit zweiwöchiger Widerrufsfrist abgeschlossen. Die Ware wurde geliefert, jedoch statt ihm - wie es vielen anderen ergehen dürfte - von einem Nachbarn angenommen und ihm erst Tage danach übergeben. Der Kunde widerrief den Vertrag, allerdings nicht binnen zwei Wochen nach der Übergabe durch den Paketdienst, sondern erst binnen zwei Wochen, nachdem er das paket vom Nachbarn erhielt. Im anschließenden Rechtsstreit gegen den Kunden musste das Amtsgericht Winsen (Luhe) klären, ob der Widerruf fristgerecht zugegangen ist.

Ja, sagte das Amtsgericht, denn wenn der Nachbar vom Kunden (Beklagten) nicht dazu bevollmächtigt wurde, Pakete und sonstige Sendungen für diesen entgegen zu nehmen, komme es für den Fristbeginn alleine auf den Tag an, an dem der Kunde die Ware erhielt. Denn anders als dieser ist der Nachbar nicht befugt, das Paket zu öffnen, die Ware zu prüfen und den Vertrag mit dem Lieferanten innerhalb dieser Frist selbst zu widerrufen. Dass das Paket nicht an ihn oder von ihm bevollmächtigten Dritten abgegeben wurde, kann daher nicht zu Lasten des Kunden gehen.

(AG Winsen/Luhe, Urteil vom 18.06.2012, Az. 22 C 1812/11)

 

27.08.2012 | Kommunales II: Umsatzsteuerpflicht interkommunaler Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kommunen erfreute nicht nur aufgrund der vergaberechtlichen Erleichterungen, sondern auch aufgrund der Kostenersparnis immer größerer Beliebtheit gegenüber der Auftragsvergabe an private Unternehmen. Vor allem im von der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen betroffenen ländlichen Raum war die fehlende Notwendigkeit, die Umsatzsteuer vorzufinanzieren, ein Argument dafür, sich kostspielige eigene Einrichtungen zu sparen. Es verwundert daher nicht, dass auch die Rechnungshöfe der Länder und Kommunalaufsichtsbehörden immer häufiger empfohlen haben, den Weg der Zusammenarbeit zu beschreiten.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.11.2011 zwingt viele Kommunen nun dazu, ihre Einsparerwartungen zu dämpfen, und den Kosten-Nutzen-Vergleich neu zu errechnen.

Hintergrund der Entscheidung war der Streit um die Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Vermietung einer kommunalen Sporthalle an die Nachbargemeinde, die dort ihren Schulsport abhielt. Die Nutzung der Sporthalle (und auch die Leistungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an sich) unterfallen der Umsatzsteuer, entschied nun der BFH. Neben der Entgeltlichkeit der - auch auf dem Markt erhaältlichen - Leistungen argumentierte der BFH auch mit der wettbewerbsverzerrenden Wirkung derartiger Absprachen.

Die rechtlichen und finanziellen Folgen dieser Entscheidung sind kaum absehbar. Bereits jetzt ist sie jedoch über Landes- und Parteigrenzen hinweg auf eher negatives Echo gestoßen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Urteil auf die Finanzkraft der Kommunen auswirken wird. Da in vielen anderen Fällen ebenfalls keine Umsatzsteuer gezahlt worden ist, dürfte das Urteil ebenfalls noch eine Vielzahl weiterer Prozesse nach sich ziehen. Zudem werden sich die Betroffen - ggf. mit juristischem Beistand - überlegen müssen, wie die bestehenden Kooperationen aufrecht erhalten bleiben können, ohne in künftigen Haushaltsjahren Umsatzsteuern abführen zu müssen.

(BFH, Urteil vom 10.11.2011, Az. VR 41/19)

 

22.08.2012 | Wirtschaft VII: Umsatzsteuerpflicht von Ebay-Verkäufen

Veräußert eine Privatperson eine Vielzahl von Haushaltsgegenständen, kann sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Verkäufen über Ebay um Privatverkäufe (die im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens nicht steuerpflichtig sind) oder eine Tätigkeit zur "nachhaltigen" Gewinnerzielung handelt. Letztere würde dem UStG unterfallen. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Steuerpflichtige die Verkäufe

- auf unbestimmte Zeit angelegt hat (Gegenbeispiel: Veräußerung einer Erbschaft),

- eine hohe Zahl von Verkaufsfällen durchgeführt hat,

- und dabei Einnahmen erzielt hat, die die für Kleinunternehmer geltenden Beträge nach §19 Abs. 1 Satz 1 UStG übersteigen.

Auch die Unterhaltung eines Geschäftes und einer gewissen Verkaufsorganisation (Verkäufer, Kundenservice, Buchhaltung etc.) sprechen eindeutig für ein nachhaltiges und damit gewerbliches Handeln.

(BFH, Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11)

 

17.08.2012 | Kommunales I: Kein Geld für finanzkräftige Kommunen?

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 24. Mai 2012 ein Urteil gesprochen, das in seinen Grundgedanken auch für einige Kommunen in den neuen Bundesländern von Interesse sein könnte:

Klägerin war die Stadt Coburg, die in der Vergangenheit vom Land Bayern mehrfach finanzielle Hilfen für Schulbaumaßnahmen erhielt. Im Jahr 2007 wurde ein erneuter Antrag der Stadt auf Schulbauförderung jedoch versagt, da die Stadt Rücklagen in Höhe von 170 Millionen Euro gebildet hatte, sowie in allen entscheidenden Kennzahlen des Haushaltes einschließlich der Verschuldung überdurchschnittlich gute Werte vorweisen konnte, und daher nicht stichhaltig darlegen konnte, dass ihr keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Umbau der Schule (vorauss. Kosten: ca. 540.000 Euro) zur Verfügung stehen würden. Der BayVGH hielt in seiner Entscheidung zudem fest, dass es bei der Beurteilung der Finanzkraft der Kommune nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern des Zeitpunktes der Entscheidung über den Antrag ankommen.

Zwischenzeitliche Veränderungen der Finanzkraft können sich daher zu Lasten (oder im anderen Falle zu späteren Gunsten) der antragstellenden Kommune auswirken. 

(BayVGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 B 11.1215)

(Anmerkung: Angesichts der kürzlichen Einführung der Doppik in das kommunale Haushalts- und Kassenwesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die zahlreiche Kommunen nun "ärmer" als vorher dastehen lässt, könnte das Urteil in seiner Marschrichtung ebenfalls die Kritiker der o.g. Reform bestätigen, die höhere finanzielle Belastungen als bislang eingeplant auf das Land zukommen sehen.)      

 

15.08.2012 | Wirtschaft VI: Überraschende Kostenpflicht bei Branchenbüchern

Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) der gängigen Geschäftsmethode einiger Branchenbuchbetreiber, ihre Nutzer mit versteckten Kosten zu konfrontieren, einen Riegel vorgeschoben. Wie viele andere hat der vom Branchenbuchbetreiber auf Zahlung verklagte Beklagte einen Anmeldebogen, in den er seine Unternehmensdaten eintragen und der Veröffentlichung im Branchenbuch zustimmen sollte. In den beigefügten Vertragsbedingungen fand sich - wie so oft - der kleingedruckte und unauffällig im Fließtext eingebrachte Hinweis, dass die Veröffentlichung im Branchenbuch 650 Euro netto pro Jahr kosten würde.

Der BGH sah hierin eine überraschende Klausel, zumal viele Branchenbücher die möglichkeit eines kostenlosen Basis-Eintrages bieten und daher auch der durchschnittliche Gewerbetreibende nicht per se damit rechnen muss, einen kostenpflichtigen Vertrag zu unterschreiben. Die Klausel war für den Kunden zudem überraschend im Kleingedruckten versteckt. Sie ist daher nicht zum Vertragsbestandteil geworden.

(BGH, Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11)

 

14.08.2012 | Arbeitsrecht IV: Rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung

Arbeitsverhältnisse dürfen auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht ohne sachlichen Grund befristet werden. Dies gilt insbesondere im Fall einer Kettenbefristung, also einer mehrfachen Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Zwar spricht - wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Kücük (Urteil vom 26.01.2012, Az. C 586/10) festgehalten hat - generell nichts dagegen, dass der Arbeitgeber einen Arbneitnehmer wiederholt befristet als Vertretung anstellt. Dies ist per se weder unzulässig noch widerlegt es für sich genommen die Annahme, dass ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Dies gelte nach neuerer Rechtsprechung selbst dann, wenn der ständige Vertretungsbedarf auch durch eine Festanstellung behoben werden könnte.

Allerdings muss der Arbeitgeber nicht nur den ständigen Vertretungsbedarf nachweisen können. Nach einer gewissen Dauer und Umfang der Befristung, im hier entschieden Fall 13 befristete Arbeitsverhältnisse in 11 Jahren, spricht allerdings vieles dafür, dass der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich vorgeht. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Festanstellung zu, wenn der Arbeitgeber die Vermutung, dass er dass Befristungsrecht missbraucht, nicht stichhaltig entkräften kann.

(BAG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09)


13.08.2012 | Arbeitsrecht III: CGZP-Tarifverträge von Anfang an unwirksam

Mit Entscheidung vom 22. Mai 2012 hat das Bundesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP), deren Unternehmen zahlreiche Leiharbeitnehmer zu besonders "unternehmerfreundlichen" Löhnen beschäftigt haben, vom Beginn ihrer Gründung an nicht tariffähig war. Es hat damit die frühere Unklarheit darüber beseitigt, ob die vorherige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 die Tarifverträge der CGZP von Anfang an oder erst vom Datum der Entscheidung an als nichtig herausgestellt hat. Diese Frage ist vor allem für Leiharbeiter, die vor dem 14.12.2010 nach einem CGZP-"Tarifvertrag" entlohnt wurden, von größerem Interesse, da von ihr abhängt, ob ihnen ein sog. Anspruch auf "gleichen Lohn bei gleicher Arbeit" (engl. "equal pay") zustehen dürfte.

(BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012, Az. 1 AZB 58/11 und 67/11)


21.06.2012 | Wirtschaft V: Die wankelmütige Vergabestelle

Die Vergabekammer des Bundes musste sich erneut mit der Frage auseinandersetzen, wie weit der Ermessensspielraum der Vergabestelle bei der Beurteilung reicht, ob das Angebot eines Bieters für einen Zuschlag in Frage kommt; insbesondere: kann die Vergabestelle im Einzelfall die Eignung des selben Bieters bei verschiedenen Losen völlig unterschiedlich bewerten?

Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle die Ausschreibung in mehrere Lose mit beinah identischen Eignungskriterien aufgeteilt. Der Antragsteller hat daraufhin auf mehrere Lose entsprechende, beinahe wortgleiche Anträge abgegeben, woraufhin er auf zwei von ihnen den Zuschlag erhielt. Bei einem weiteren Los wurde er indes als "nicht geeignet" ausgeschlossen. Der Bieter sah hierin ein willkürliches Verhalten des Nachprüfungsstelle und hat daher einen Nachprüfungsantrag gestellt.

Dieser wurde von der Vergabekammer des Bundes jedoch als unbegründet verworfen. Sie verwies hierzu auf die ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (allen voran die Beschlüsse vom 22.08.2007, Az. VII Verg 27/07, und 27.07.2005, Az. VII Verg 108/04), nach denen die Vergabestelle nicht ihre Bewertung zu anderen Losen heranziehen muss, um die Eignung des Bieters bei einzelnen Losen zu begründen. Der Vergabekammer stünde daher zu jedem Los ein individueller Beurteilungsspielraum zu. Inwieweit sie ihr Ermessen richtig und willkürfrei ausgeübt hat, kann daher nicht anhand ihres Verhaltens bei anderen Losen beurteilt werden, sondern richtet sich allein danach, ob die Bieter bei dem jeweiligen Einzellos gleich und willkürfrei behandelt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2005, Az. VII Verg 70/04 u.a.).

Dass die Vergabestelle bei ähnlichen Ausschreibungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kam, begründe daher keinen Ermessensfehler, zumal der Auftraggeber diese Entscheidung im vorliegenden Fall einzelfallbezogen und fundiert begründen konnte.

(3. VK Bund, Beschluss vom 31.01.2012, Az. VK 3 3/12)

 

20.06.2012 | Wirtschaft IV: Der gierige Anlageberater

Ein Unternehmen, das Geldanlagen vermittelt, muss auch für strafbare Handlungen ihrer Handelsvertreter einstehen. Der Kläger (Kunde) hatte vom beklagten Unternehmen Anteile an einem Aktienfond erworben, und den Vertreter hierzu ermächtigt, seine persönlichen Daten zu weiteren Zwecken zu übermitteln. Der Vertreter hat darufhin den Fonds mit einer tefälschten Unterschrift des Klägers aufgelöst und auf sein Privatkonto überwiesen, und wurde aufgrund dessen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Kläger wollte aufgrund dessen auch sein Geld vom Unternehmen zurück - und bekam letztendlich Recht. Der Vertreter des Beklagten Unternehmens hat durch die unbefugte Verwendung der Kundendaten eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Beratungsunternehmen verletzt, das durch die Ermächtigung, vom Kunden auch sensible Daten abzufragen, entstanden sei. Die Beratungsgesellschaft hafte hierfür, da auch der Handelsvertreter die Bankdaten des Kunden zu Beratungszwecken erhielt und von diesem mit jenen Formularen ausgestattet wurde, die eine Auflösung des Fonds erst ermöglicht haben.

(BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 148/11)

 

19.06.2012 | Verwaltungsrecht III: Auskunftspflicht staatlicher Unternehmen

Immer häufiger kommt es vor, dass sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr eigener Fachkräfte, sondern privater Unternehmen bedient, in denen - oft aus Kostengründen - bestimmte Aufgaben ausgelagert werden. Dies wirft in vielen Punkten die Frage auf, ob diese - meist zum größten Teil noch im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden - Unternehmen aufgrund dessen die selben Rechte und Pflichten wie eine Behörde im eigentlichen Sinne haben.

In einer der neuesten Entscheidungen ging es um die Frage, ob eine größtenteils im öffentlichen Eigentum stehende GmbH nach dem Berliner Landespressegesetz der Presse darüber Auskunft geben musste, welche Unternehmen ein von der GmbH organisiertes Fest für den Regierenden Bürgermeister gesponsort haben.

Ja, sagte das Verwaltungsgericht Berlin.

Zum einen sei der im Gesetz verwendete Begriff der "Behörde" nicht organisatorisch, sondern funktional zu verstehen. Das heißt: erfüllt ein privates Unternehmen Aufgaben des Staates, und übt der Staat (etwa über seine Gesellschaftsanteile) einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen aus, kann das Unternehmen auch juristisch wie eine Behörde behandelt werden. Dies betrifft etwa die Pflicht, der Presse Auskunft über die Sponsoren ihrer Tätigkeiten und die Höhe des Sponsorings zu erteilen. Hierdurch würden auch keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Sponsoren verletzt, da die Angabe ihrer Identität und der von ihnen gezahlten Geldsumme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen betrifft.

Kernpunkt der Auskunft ist vielmehr die - für den Steuerzahler und Wähler interessantere - Frage gewesen, welche Unternehmen ihren Anteil für die "politische Klimapflege" vor Ort leisten. Auch was die Transparenz der politischen Prozesse und ihrer Einflüsse von privater Seite betrifft, hat das VG Berlin somit klargestellt, dass eine so genannte "Flucht ins Privatrecht" ausgeschlossen bleibt. 

(VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2012, Az. VG 27 K 6/09)

 

18.06.2012 | Arbeitsrecht II: Kein doppelter Urlaub bei Wechsel des Arbeitsplatzes

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalbdes laufenden Kalenderjahres kein doppelter Jahresurlaub zusteht. Das BAG stützte diese - freilich wenig überraschende - Erkenntnis darauf, dass ein Arbeitnehmer - Teilzeitarbeiter außen vor gelassen - nicht gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber arbeiten können, so dass für den Anspruch auf Erholungsurlaub das selbe gelten müsse. Daher müsse sich der Arbeitnehmer beim Wechsel auch die vom früheren Arbeitgeber bereits gewährten Urlaubstage auf seinen Urlaubsanspruch gegenüber seinem neuen "Chef" anrechnen lassen.

Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die neue Beschäftigung bereits während des Kündigungsschutzprozesses gegen seinen früheren Arbeitgeber aufgenommen hat, und der Arbeitnehmer aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung "auf dem Papier" ebenfalls noch bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt ist.

(BAG, Urteil vom 21.02.2012, Az. 9 AZR 487/10)

 

15.06.2012 | Wirtschaft III: Verschärfung des Urheberrechts für Presseerzeugnisse angekündigt

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz soll das Urheberrecht für Presseerzeugnisse verschärft werden. So soll den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse im Internet zu veröffentlichen. Andere Internetnutzer, die Pressetexte - etwa auf Facebook, Twitter oder ihre eigene Homepage - stellen, müssen damit (i.d.R. kostenpflichtige) Lizenzen erwerben, um Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen der Verlage zu entgehen. Erlaubt bleiben sollen lediglich Nutzungen wie das Setzen eines Links oder das sog. Zitatrecht, wobei offen bleibt, wo der Gesetzesentwurf die Grenze zwischen erlaubtem Zitat und illegaler Nutzung zieht.

Aufgrund dessen sollten Webseitenbetreiber und alle anderen Internetnutzer künftig auch mit dem Zitatrecht vorsichtiger umgehen, und auch bereits veröfffentlichte Zeitungsartikel vorerst von ihren Internetseiten nehmen, um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Verlagen zu umgehen.

(BMJ, Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Reform des Urheberrechtsgesetzes, Stand: 13.06.2012)

 

14.06.2012 | Betreuungsrecht I: Höhe der Vergütung beim Wechsel des Betreuers

Der Bundesgerichtshof musste sich kürzlich mit der Höhe der Vergütung beim Wechsel des Betreuers auseinandersetzen. Im zu entscheidenden Fall ist die Betreuung zunächst von zwei ehrenamtlichen Betreuern ausgeübt worden. Nachdem diese gegen ihre Pflichten verstoßen haben, ersetzte sie das Betreuungsgericht durch einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Als dieser sein Honorar für das 1. Betreuungsjahr vom Betreuungsgericht einforderte, wobei er die pauschale Betreuervergütung auf Grundlage eines vom Beginn seiner Tätigkeit ausgehenden gestaffelten Stundensatz (siehe unten) in Rechnung stellte, hat das Betreuungsgericht seine Vergütung zu seinem Unmut jedoch "gekürzt".

Der BGH hat diese Vorgehensweise als rechtmäßig bestätigt, da nach § 5 VBVG (der für Berufsbetreuer maßgeblichen Vergütungsordnung) der zu vergütende Zeitaufwand von folgenden Faktoren abhängt:

- dem Beginn der Betreuung (siehe unten)

- dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten

- dem Vermögen des Betreuten.

Für einen bemittelten, in einem Heim untergebrachten Betreuten, wird der zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten der Betreuung hiernach mit 5,5, im vierten bis sechsten Monat mit 4,5, im siebten bis zwölften Monat mit 4 und danach mit 2,5 Stunden im Monat in Ansatz gebracht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG).

Beim Beginn der Betreuung käme es - entgegen der Auffassung des Anwaltes - jedoch nicht auf den Beginn SEINER Tätigkeit, sondern der Betreuung an sich an, so dass sich die nach den o.g. Vorgaben errechnete Pauschalvergütung dementsprechend geringer als bei einer "neuen" Betreuung ausfiel.

(BGH, Beschluss vom 9.5.2012, Az. VII ZB 481/11)  

 

13.06.2012 | Verwaltungsrecht II: Dürfen Glühbirnen als Heizkörper verkauft werden?

Mit einem besonders originellen Einfall versuchte ein Unternehmer in Nordrhein-Westfalen, das Verbot des Handels mit konventionellen Glühbirnen zu umgehen. Er verkaufte diese schlicht als "Heatballs", so genannte "Kleinheizelemente", die in der Lampenfassung Wärme produzieren sollen. Der Händler wollte hiermit zugleich - satirisch überspitzt - auf die nach seiner Ansicht verfehlte Umstellung auf so genannte "Energiesparlampen" hinweisen.

Auch der Hinweis auf die Kunstfreiheit hat dem Händler letzten Endes nicht geholfen. Das OVG stellte zunächst fest, dass bei konventionellen Glühlampen trotz der Bezeichnung als "Kleinheizkörper" und ihrer hohen Wärmeabstrahlung weiterhin die Lichterzeugung im Vordergrund stünde, so dass ihr weiterer Vertrieb dem klimapolitisch motivierten Verbot der EU, mit diesen Leuchtkörpern zu handeln, widerspräche. Es verneinte auch einen Eingriff in die Kunstfreiheit, da beim Verkauf der "Heatballs" vor allem das wirtschaftliche Interesse und weniger die künstlerische Botschaft des Händlers im Vordergrund stand.

(OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 4 B 978/11)

 

12.06.2012 | Arbeitsrecht I: Kündigung wegen angedrohter Kündigung anderer Mitarbeiter

Drohen die anderen Mitarbeiter eines Unternehmens ihrem Arbeitgeber mit einer Kündigung, wenn dieser nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt, berechtigt den Arbeitgeber dies allein noch nicht zur Kündigung. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall drohten mehrere, "umsatzstarke" Mitarbeiter des Arbeitnehmers damit, das Unternehmen zu verlassen, wenn dieser nicht das Arbeitsverhältnis mit einem weiteren, länger erkrankten und darauf in "Kurzarbeit null" versetzten Mitarbeiter auflösen sollte.

Das Gericht bemängelte hieran, dass der Arbeitgeber keine konkreten Maßnahmen ergriffen hat, um die von den anderen Arbeitnehmern aufgebaute Drucksituation aufzulösen, sondern dem Druck ohne weiteres nachgegeben hat.

Es gab dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Ergebnis dennoch statt, da eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund abfälliger Äußerungen vondiesem - u.a. dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen gezielt missbrauche - nicht mehr tragbar war.

(LAG S-H, Urteil vom 20.03.2012, Az. 2 Sa 331/11)

 

11.06.2012 | Wirtschaft II: Kein urheberrechtlicher Schutz für Spielpläne

Gerade zu Zeiten sportlicher Großveranstaltungen wie der derzeitigen Fußball-Europameisterschaft versuchen viele Verlage und andere Gewerbe mit den Spielplänen für ihre eigenen Produkte zu werben. Die englische und die schottische Premier League versuchten daher, mehreren dieser Unternehmen eine eigene Veröffentlichung der Spielpläne nur gegen Zahlung eines "Nutzungsentgelts" zu gestatten. Zu Unrecht - wie der Europäische Gerichtshof nun entschied. Der bloßen Nennung von Spielort, Datum und Aufstellung käme nach seiner Auffassung nicht der Schutz des Urheberrechts zu, da die Wiedergabe dieser Daten - auch in tabellarischer Form - wenig Raum für kreative Freiheiten ließe und daher keine schützenswerte geistige Schöpfung ihres Erstellers darstelle.

(EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10)

 

08.06.2012 | Verwaltungsrecht I: Fleisch muss nicht nur gesundheitlich unbedenklich sein, sondern auch unter gesundheitlich unbedenklichen Bedingungen verarbeitet werden

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die zuständige Gesundheitsbehörde es auch dann jemandem verbieten kann, Fleisch in den Verkehr zu bringen, das unter erheblichen Verstößen gegen die Hygenienevorschriften zerlegt worden ist, wenn noch nicht festgestellt wurde, ob das Fleisch trotz dieses Umstandes zum Verzehr geeignet ist. Das Gericht bejahte dies, da bereits hygienische Mängel bei der Verarbeitung des Fleisches Ekel und Widerwillen hervorrufen und die Essbarkeit des Fleisches beeinträchtigen können. Es stellte ferner fest, dass Lebensmittel nicht nur aufgrund ihres eigenen Zustandes, sondern auch aufgrund der Umstände ihrer Herstellung als "genussuntauglich" gekennzeichnet werden können, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung der potentiellen Konsumenten nachgewiesen werden muss.

(OVG M-V, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 2 M 1/12)

 

07.06.2012 | Wirtschaft I: Der befangene Insolvenzverwalter

Der BGH hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht darüber informieren muss, wenn er bei der Ausübung seiner Tätigkeit befangen ist - insbesondere dann, wenn er an einem der Unternehmen, das aus der Insolvenzmasse befriedigt werden soll, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

Ist das für eine konstruktive Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner bereits in diesem Fall gestört, so hat das Gericht gerade in dem hier entschiedenen Fall einen Vertrauensbruch gesehen, da der Insolvenzverwalter eine Zahlung an "sein" Unternehmen geleistet hat, die deutlich über dem Marktwert für derartige Leistungen liegt, wodurch er den insolventen Schuldner zusätzlich geschädigt hat.

Der Insolvenzverwalter hätte sich aufgrund dieser Interessenkollision  mit dem Insolvenzgericht in Verbindung setzen und darüber vergewissern müssen, ob er die Zahlung an den Gläubiger ausführen darf. Das Insolvenzgericht war aufgrund der Verletzung dieser Pflicht dazu berechtigt, den Insolvenzverwalter zu ersetzen.

(BGH, Beschluss vom 26.04.2012, Az. IX ZB 31/11)

 

06.05.2012 | In eigener Sache: Zeitungsartikel zum Betreuungsrecht

In der heutigen Ausgabe der Südwestmecklenburger Rundschau ist ein interessanter Artikel von Herrn RA Lemke zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht erschienen. Wer die Zeitung verpasst hat, kann den Artikel kostenfrei über unsere im Kontaktmenü angegebene E-Mail-Adresse bestellen. 

 
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